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News und ArtikelSommerzeit ist Reisezeit

1. September 2014

Gerade in einem Sommer wie diesem wählen viele einen Sommerurlaub im sonnigen Süden in Form von Pauschalreisen. Jedoch werden die im Prospekt angepriesenen Leistungen nicht immer erfüllt, das Hotel ist überbucht, statt Ruhe quält Baulärm und der feine Sandstrand stellt sich als felsige Bucht heraus. In solchen Fällen kann man vom Reiseveranstalter Preisminderung und Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden verlangen.

Voraussetzung für die Geltendmachung derartige Ansprüche ist, dass es sich um eine Pauschalreise (Anreise + Unterkunft) handelt. Grundsätzlich gilt, dass der Reiseveranstalter für die im Prospekt zugesagten Leistungen einstehen muss. Liegt ein Mangel vor, kann man vom Reiseveranstalter Preisminderung verlangen und sofern ein erheblicher Teil der vereinbarten Leistung nicht erbracht wird, hat der Reisende daneben Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für entgangene Urlaubsfreude. Derartige Ansprüche können z.B. dann geltend gemacht werden, wenn Baulärm, Fluglärm oder eine Lärmbelästigung durch eine Disko, Verschmutzung von Zimmer, Hotel, Pool oder Strand vorliegen, die Verpflegung eintönig oder mangelhaft ist, das als neu zugesagte Hotel bereits mehrere Jahre alt und abgenutzt ist, der zugesagte Meerblick nicht gegeben ist und ähnliches. Die Höhe des Ersatzanspruches richtet sich nach der Schwere und der Dauer der Mängel und wird als Prozentsatz des Reisepreises bemessen.

Aufgetretene Mängel müssen einem der Mitarbeiter des Reiseveranstalters unverzüglich mitgeteilt werden. Es ist ratsam die aufgetretenen Mängel schriftlich, mit Fotos oder Videos zu dokumentieren.

Dr. Johann Grasch und Dr. Christian Krachler beraten und vertreten Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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