Schadenersatz: Sachschaden, Reparaturkosten, Schmerzensgeld

Allgemeines

Der Zweck des Schadenersatzrechts ist es dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen Einbußen zu verschaffen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für den Schadenersatz sind:

  • Schaden: beschädigtes Fahrzeug, Schmerzen, Entgangener Gewinn
  • Kausalität: Verursachung, Zurechnung
  • Rechtswidrigkeit: Verstoß gegen Gebote oder Verbote, Schutzgesetze, vertragliche Pflichten u.ä.
  • Verschulden: Vorwerfbarkeit, Grad des Verschuldens

Art des Ersatzes

Die Art des Ersatzes hängt vom Schaden ab:

  • Sachschäden: Wiederherstellung, Reparaturkosten
  • Körperverletzungen: Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang u.ä.

Mitverschulden

Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden am entstandenen Schaden, dann hat er den Schaden im Verhältnis seines Verschuldens selbst zu tragen. Unterläuft zwei Autofahrern ein Beobachtungsfehler und liegt gleichteiliges Verschulden vor, haben sie den erlittenen Schaden jeweils zur Hälfte selbst zu tragen und können ihn jeweils zur Hälfte von der Gegenseite verlangen.

Verjährung

Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangte. Es bestehen jedoch auch davon abweichende sondergesetzliche Bestimmungen.

Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG, Leibnitz – Graz – Steiermark

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