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News und ArtikelHaftungsfragen bei der Benützung von Hubstaplern

11. Februar 2019

Aufgrund der Automatisierung kommen vermehrt Stapler nicht nur in Industriebetrieben, sondern auch in Klein- und Mittelbetrieben in vielfältiger Weise zum Einsatz. Bei der Benützung von Staplern sind Rechtsvorschriften verschiedener Materien zu berücksichtigen. Im Folgenden werden Fragen zur Haftung bei Schäden aufgrund der Benützung von Staplern behandelt.

I. Einleitung

Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen und anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einem anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen, zu stapeln, in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten durchzuführen (§ 2 Abs. 9 AM-VO). Zum Führen von Hubstaplern dürfen nur solche Arbeitnehmer eingesetzt werden, die eine entsprechende Fachkenntnis durch Zeugnis nachweisen (§ 2 Z 1 lit b FK-V). Weiters bedarf das Führen eines Hubstaplers einer Fahrbewilligung, die vom Dienstgeber nach Unterweisung über den Inhalt der Betriebsanweisung erteilt werden darf. Sofern Stapler auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, sind die Bestimmungen des KFG, des FSG und weitere Normen zu berücksichtigen. Ausnahmen bestehen, wenn Stapler im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überqueren oder auf ganz kurzen Strecken fahren (§ 1 Abs. 2 lit b iVm § 2 Abs. 1 Z 19 KFG) oder Stapler eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweisen (§ 1 Abs. 2 lit a KFG). Sind die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zurückgelegten Strecken im Vergleich zu den Stecken bei der sonstigen innerbetrieben Verwendung zu vernachlässigen, liegt eine Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 lit b KFG vor und der Stapler ist nicht als KFZ zu qualifizieren. Entsprechendes gilt für die Anwendung des Führerscheingesetzes (§ 1 Abs. 1a Z 1 FSG und § 1 Abs. 1a Z 2 FSG iVm § 2 Abs. 1 Z 19 KFG).

II. Verwaltungsrechtliche Haftung

Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die geistig und körperlich geeignet sind, über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnis verfügen und über die erforderliche Berufserfahrung verfügen (§ 62 Abs. 1 ASchG sowie § 62b Abs. 1 – BSG). Werden Arbeitnehmer mit derartigen Arbeiten beschäftigt, obwohl sie die zur deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, begeht der Dienstgeber eine Verwaltungsübertretung (§ 130 Abs. 1 Z 20 ASchG). Vom Arbeitgeber wird gefordert, dass er ein wirksames Kontrollsystem einrichtet, durch das Verwaltungsübertretungen im Unternehmen verhindert werden. Die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems kann zu einer Befreiung von verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung führen. Ein derartiges Kontrollsystem setzt voraus, dass in systematischer Weise möglichen Verstöße nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen führen, sodass die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist. Ereignet sich zB ein Unfall, bei dem der Mitarbeiter trotz Unterweisung und zur Kenntnisbringung der Betriebsanleitung einen Sicherheitsgurt nicht anlegte und dadurch verletzt wurde, hat der Arbeitgeber eine Übertretung des ASchG zu verantworten, wenn kein wirksames Kontrollsystem etabliert wurde.

III. Zivilrechtliche Haftung

Wenn man davon ausgeht, dass Unfälle mit Staplern am häufigsten in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit passieren, ist die Haftung des Arbeitgebers bzw. von Arbeitskollegen zu prüfen. Gemäß § 333 Abs. 1 ASVG ist der Dienstgeber dem versicherten Arbeitnehmer lediglich dann zum Ersatz verpflichtet, wenn die Verletzung am Körper in Folge eines Arbeitsunfalles entstanden ist und wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat (§ 333 Abs. 1 ASVG). Dies ist regelmäßig nicht der Fall und daher haftet der Sozialversicherungsträger. Seitens dieser besteht jedoch ein Regressanspruch, wenn der Arbeitsunfall vom Dienstgeber grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden (§ 334 Abs. 1 ASVG). Dieses Dienstgeberhaftpflichtprivileg gilt nicht nur für den Dienstgeber, sondern auch für den sogenannten Aufseher im Betrieb. Dieser Begriff ist im Gesetz nicht definiert, nach der Judikatur ist ein Aufseher im Betrieb jeder, der für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist, der andere Betriebsangehörige überwacht, den ganzen Arbeitsgang leitet, der damit einen gewissen Pflichtenkreis und eine mit Selbstständigkeit verbundenen Stellung inne hat. Die Funktion des Aufsehers ist bereits dann gegeben, wenn ein Staplerfahrer einem anderen, der ihm bei seiner Tätigkeit hilft, Weisungen erteilt. Im Falle des Regresses haften der Dienstgeber sowie der Aufseher nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Eine grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit wurde verneint, wenn der Staplerfahrer durch eine morgendliche Sicherheitskontrolle den Bestimmungen der AM-VO entsprechend durchführte, in weiterer Folge nachdem der Stapler eine Stunde unbeaufsichtigt war, anstelle der neuerlichen Überprüfung entsprechend der AM-VO lediglich durch Sichtkontrolle durchführte.

Neben dem Dienstgeber können auch Arbeitskollegen gemäß § 332 Abs. 5 ASVG gegenüber dem Versicherungsträger haften, wenn der Dienstnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte oder der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb aufgrund der gesetzlichen Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Eine grobe Fahrlässigkeit wurde in dem Fall bejaht, wenn sich der Staplerfahrer vor dem Hochheben einer Staplergabel nicht vergewisserte, ob der Arbeitskollege die stehend auf der Staplergabel vorgenommenen Etikettierarbeiten bereits beendet hatte. Die Haftung wurde verneint, wenn der Geschädigte die Fahrspur eines Staplers ohne vorher Blickkontakt aufzunehmen, querte, der Stapler lediglich mit einer im Arbeitsleben typischen Fahrgeschwindigkeit von 3 bis 4 km/h fuhr und der Staplerfahrer nicht damit rechnen musste, dass der Geschädigte in die Fahrspur des Staplers treten würde.

Die Haftung gegenüber geschädigten Dritten richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen. Wenn auch andere Personen als Arbeitnehmer befugtermaßen in den von der Tätigkeit eines Staplers ausgehenden Gefahrenbereich gelangen können, erstrecken sich die Schutznormen des ASchG auf diese Personen, dazu zählt auch die über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten. Wird ein Staplerfahrer eingesetzt, der über keinen „Staplerschein“ verfügt, stellt dies einen Verstoß gegen eine Schutznorm dar. Der Schädiger haftet nur dann nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, d.h. wenn der Staplerfahrer trotz Fehlen der formalen Berechtigung über die erforderlichen Fachkenntnisse tatsächlich verfügt.

IV. Straßen mit öffentlichem Verkehr

Wird der Stapler auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr genutzt, gelten die oben angeführten Bestimmungen des KFG und FSG. Der Begriff der Straßen mit öffentlichem Verkehr wird jedoch weit gefasst. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind solche Flächen, die ihrem äußerem Anschein nach zur allgemeinen Benützung frei stehen und von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden können. Maßgeblich sind nicht zivilrechtliche Besitz- und Eigentumsverhältnisse, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche, sohin ob die Landfläche von Fußgängern oder Fahrzeugen genutzt werden kann. Hierzu zählen Zufahrtsstraßen zu einem Steinbruch sowie ein Betriebsgelände . Sofern es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, gelten die Bestimmungen der StVO, sohin auch die Rechtsregel des § 19 Abs. 1 StVO .

Für Stapler, die als KFZ zu qualifizieren sind und auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr genutzt werden, besteht eine Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 KFG. Grundsätzlich ist der Dienstgeber bei Arbeitsunfällen nur dann zum Ersatz des Schadens vepflichtet, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht wurde. Gemäß § 333 Abs. 3 ASVG ist dieses Haftungsprivileg dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betreib aufgrund der gesetzlichen Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Die Haftung des Dienstgebers besteht auch dann, wenn die Versicherungsdeckung in Folge Nachlässigkeit des Dienstgebers fehlt.

Im Ergebnis führt das dazu, dass für einen Stapler, der auf einem Betriebsgelände genutzt wird, zu dem jedermann Zutritt hat und der eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aufweist, das Dienstgeberhaftpflichtprivileg nicht zur Anwendung kommt und der Dienstgeber für den Schaden haftet, unabhängig davon, ob eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde oder nicht.

Wenn ein Stapler entsprechend § 1 KFG als KFZ qualifiziert wird, ist neben der Verschuldenshaftung sind die Bestimmungen des EKHG anzuwenden, auch dann wenn sich der Verkehrsunfall nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ereignete.

V. Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Ein durch einen derartigen Unfall geschädigter Arbeitnehmer kann seinen Ersatzanspruch neben dem Dienstgeber auch gegenüber dem Verband der Versicherungsunternehmen geltend machen. Der Fachverband haftet für Personen- und Sachschäden, die im Inland durch ein Fahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 lit a, b und d sowie des Abs. 2 KFG verursacht wurden, sohin auch für Schäden, die durch einen Stapler verursacht wurden sowie in dem Fall, dass für einen Stapler trotz der Versicherungspflicht gem. § 59 Abs. 1 KFG kein Haftpflicht-Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde (§ 4 Abs 1 Z 1 VOEG).

Die Haftung des Fachverbandes ist subsidiär. Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach dem Verkehrsopferentschädigungsgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat (§ 13 VOEG). Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein durch einen Unfall mit einem Stapler geschädigter Arbeitnehmer seinen Schadenersatzanspruch sowohl gegen den Dienstgeber, als auch gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmer geltend machen kann, wobei ein Regressanspruch des Fachverbandes gegenüber dem Dienstgeber besteht. Wenn der Stapler auf Flächen mit öffentlichem Verkehr genutzt wird und eine Verpflichtung zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, kommt das Dienstgeberhaftpflichtprivileg nicht zur Anwendung.

VI. Zusammenfassung

Ein Staplerfahrer sowie ein Dienstgeber haften grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz für durch einen von einem Stapler verursachten Unfall. Wird der Stapler auf einer Fläche mit öffentlichem Verkehr – hierzu zählen auch das für Dritte zugängliche Betriebsgelände – eingesetzt, und beträgt die Bauartgeschwindigkeit mehr als 10 km/h handelt es sich beim Stapler um ein KFZ, für das eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Wird eine solche nicht abgeschlossen, haften der Staplerfahrer und der Halter (in der Regel der Dienstgeber) für den durch den Stapler verursachten Schaden.

Dr. Johann Grasch und Dr. Christian Krachler sind Anwälte in Leibnitz.

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