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News und ArtikelCOVID-19 – Ansprüche nach dem Epidemiegesetz?

7. April 2020
Ansprüche nach dem Epidemiegesetz

Im Epidemiegesetz 1950 ist eine Vergütung für den Verdienstentgang vorgesehen. Unternehmen ist für durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, u.a. wenn

  • sie als kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert wurden,
  • ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt worden ist oder
  • sie ein Unternehmen betreiben, das in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist.

Nach dem Epidemiegesetz können diese Verfügungen auch in Form einer Verordnung des Gesundheitsministers getroffen werden, wenn ein größerer, nicht individualisierbarer Adressatenkreis betroffen ist.

Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist  binnen sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.

Jenen Unternehmen, deren Betriebsstätten bereits vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetz, d.h. vor dem 16.3.2020, geschlossen wurden oder durch andere Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950 betroffen sind, haben jedenfalls Anspruch auf  Entschädigung nach § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950.

Regelegung nach COVID-19-Maßnahmengesetz

Im COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. I Nr. 12/2020) wurde der Gesundheitsminister ermächtigt, durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten zu untersagen. Für diese Verordnung gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

Es ist umstritten, ob dieser Ausschluss der Anwendbarkeit des Epidemiegesetzes 1950 zulässig ist. Vertreter dieser Rechtsansicht argumentieren, dass gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen worden wäre, die allgemein gehaltene Verordnungsermächtigung des Gesundheitsministers verfassungswidrig wäre u.ä.

Die überwiegende Mehrheit als auch wir vertreten die Ansicht, dass die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfassungskonform sind. Das Epidemiegesetz 1950 betrifft lokale Krankheitsphänomene. Der Gesetzgeber kann für geänderte oder neue Situationen Gesetze erlassen, Gesetze ändern und Ministerien Verordnungsermächtigungen erteilen. Eine analoge Ermächtigung hatte der Gesundheitsminister auch nach dem Epidemiegesetz 1950. Im konkreten Fall muss auch berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber Betroffenen anderweitige Ersatzansprüche ermöglicht.

Wir gehen davon aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 für die Maßnahmen wegen COVID-19 nicht zur Anwendung kommen.

Fristen und Ergreiferprämie

Es ist davon auszugehen, dass einzelne Bestimmungen COVID-19-Maßnahmengesetz oder damit zusammenhängenden Verordnungen vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Bis zum Vorliegen einer Entscheidung ist erst Monate nach Aufhebung der Maßnahmen zu rechnen.

Nach § 33 Epidemiegesetz 1950 müssen Ansprüche binnen 6 Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend gemacht werden.

Wenn der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit aufhebt, sind von der sohin bereinigten Rechtslage üblicherweise nur jene betroffen, die bereits rechtliche Schritte gesetzt haben. Man spricht von der sogenannten Ergreiferprämie.

Betroffene müssen sohin sowohl binnen der 6-wöchigen Frist nach Aufhebung der behördlichen Maßnahme Ansprüche geltend machen und das Verfahren fortführen, um für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof Bestimmungen aufhebt, hiervon profitieren zu können.

Wir raten daher Vermögensnachteile wegen der COVID-19 Maßnahmen zu dokumentieren und diese innerhalb von 6 Wochen nach Aufhebung der Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche.

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