Viele Verträge von Telekommunikationsunternehmen sehen die Möglichkeit vor, dass Kunden ein preisgestütztes Gerät zur Verfügung erhalten oder ihnen ein günstiger Tarif gewährt wird, sofern eine Bindungsfrist von 24 Monaten vereinbart wird. Derartige Verträge können grundsätzlich für beide Seiten von Vorteil sein.
Bei der Auflösung derartige Verträge können im Zusammenhang mit Bindungsfristen jedoch Probleme auftreten. Zwar betreffen Telekommunikationsverträge oftmals keine großen Beträge, aber auch hier gilt, dass die Frage einer etwaigen restlichen Bindungsfrist einzelfallbezogen zu prüfen ist.
Sachverhalt:
Im konkreten Fall war unser Mandant seit Jahren Kunde eines Internetanbieters und siedelte im Jahr 2013 zum zweiten Mal während des aufrechten Vertragsverhältnisses um. Wie bereits beim ersten Mal kontaktierte er zwecks Einrichtung des Internetanschlusses seinen Anbieter telefonisch und der Anschluss wurde wie gewünscht eingerichtet. Einige Monate später benötigte er keinen Internetanschluss mehr und er kündigte den Vertrag unter Einhaltung der für unbefristete Verträge vereinbarten Kündigungsfrist von 1 Monat.
Der Anbieter vertrat den Standpunkt, dass beim zweiten Umzug ein neuer Vertrag abgeschlossen und eine Bindungsfrist von 24 Monaten vereinbart worden wäre. Der Anbieter forderte vom Mandanten sohin das Entgelt für die restlichen Monate bis zum Ablauf der Bindungsfrist. Da der Mandant die Zahlung verweigert klagte der Anbieter die behauptete Forderung ein.
Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages:
Verträge können schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden. Das Zustandekommen eines Vertrages setzt aber in jedem Fall übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus, d.h. beide Parteien müssen einen Vertrag gleichen Inhalts abschließen wollen.
Das Urteil:
Im konkreten Fall hätte für den Abschluss eines neuen Vertrages und der damit einhergehenden Bindungsfrist gesprochen, wenn dem Mandanten Vorteile in Form eines neuen Gerätes oder eines günstigen Tarifes eingeräumt worden wären. Solche Vorteile erhielt der Mandant jedoch nicht.
Die Forderung des Internetanbieters hinsichtlich des Zeitraums zwischen der ordentlichen Kündigung und dem Ende der behaupteten Bindungsfrist wurde vom Gericht daher abgewiesen.
Dr. Johann Grasch und Dr. Christian Krachler beraten und vertreten Sie bei der Abwehr Ihrer Ansprüche.