Das Fahrzeug eines Mandanten wurde auf einem Parkplatz beschädigt. Verschuldet wurde der Unfall eindeutig und unstrittig von einem anderen Fahrzeuglenker. Die gegnerische Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung der Reparaturkosten und behauptete, dass die Stoßstange aufgrund eines anderen Unfalls, der sich zwei Monate zuvor ereignete und vom Mandanten selbst verursacht wurde, ohnehin beschädigt war und ersetzt werden müsste.
Beim Vorschaden auf der linken Seite der Stoßstange lagen lediglich Schleifspuren und kleine Risse vor, während beim späteren Schaden auf der rechten Seite zahlreiche große Risse auftraten und eine Stauchung vorlag.
Eine außergerichtliche Einigung war nicht möglich und es wurde eine Klage eingebracht. Vom Gericht wurde ein Sachverständiger bestellt und in seinem Gutachten bestätigte er die Ansicht unseres Mandanten, wonach auf der linken Seite der Stoßstange lediglich ein geringer Vorschaden vorlag und der spätere Schaden auf der rechten Seite weitaus größer war. Der Sachverständige führte aus, dass im Bereich des späteren Schadens der Lack abblättern wird und der Austausch der Stoßstange erforderlich ist.
Entsprechend der ständigen Judikatur wurde ein Schadenersatzbetrag zugesprochen, der wie folgt berechnet wurde:
Schadenersatz = Reparaturkosten des späteren Schadens – Wertminderung aufgrund des Vorschadens
Die Reparaturkosten des späteren Schadens lassen sich aufgrund eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens leicht ermitteln. Die Wertminderung aufgrund des Vorschadens lässt oft nur durch einen Sachverständigen beurteilen und die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Bei der Ermittlung von Reparaturkosten nach Verkehrsunfällen werden nicht selten Abzüge aufgrund von Vorschäden vorgenommen. Sofern Vorschäden vorliegen, sind die Abzüge grundsätzlich berechtigt, wir raten jedoch die Höhe der Abzüge zu prüfen. Sollte unberechtigt zu hohe Abzüge vorgenommen werden, stehen wir Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Schadenersatzforderung zur Verfügung.