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News und ArtikelPartnervermittlung: Hohe Kosten auch bei rechtzeitigem Widerruf

1. November 2018

Ein Mandant registrierte sich auf dem Partnervermittlungsportal ElitePartner als Premium-Mitglied. Der Preis betrug für 12 Monate € 458,85. Nach 7 Tagen erklärte er den Widerruf des Vertrages und löschte seinen Account. Das Partnervermittlungsportal zog dennoch den Betrag von € 344,14 ein und vertrat den Standpunkt, dass dies ein angemessener Betrag für die bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspreche.

Der Vertrag mit dem Partnervermittlungsportal wurde online abgeschlossen und der Vertrag unterliegt daher den Bestimmungen für den Fernabsatz. Der Konsument hat daher das Recht, den Vertrag binnen einer Frist von 14 Tagen zu widerrufen. Bei derartigen Partnervermittlungsportalen werden die Dienstleistungen üblicherweise vor Ablauf der Widerrufsfrist zur Verfügung gestellt und sofern der Konsument dem Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimmt, hat der Konsument im Fall des Widerrufs dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.

Unverhältnismäßig hoher Wertersatz unzulässig

Der Mandant nutzte die Dienstleitung des Partnervermittlungsportal für wenige Tage und vom Portalbetreiber wurde jedoch ein Betrag eingezogen, der 3/4 der Kosten der Mitgliedschaft für ein ganzes Jahr entspricht. Durch die Verrechnung eines derart hohen Wertersatzes wird das gesetzlich eingeräumte Widerrufsrecht von Konsumenten untergraben und ist daher unzulässig.

In Deutschland liegen Urteile gegen den Betreiber der Partnervermittlungsportale Parship und ElitePartner vor, aufgrund derer den Verbrauchern die eingezogenen Beträge zurückerstattet werden mussten.

Klage in Österreich

Der Mandant beauftragte unsere Anwaltskanzlei mit der gerichtlichen Geltendmachung seines Rückforderungsanspruches. Bei derartigen Verträgen von Verbrauchern ist das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig und wir brachten die Klage daher in Graz ein. Der Betreiber von ElitePartner nahm am Prozess nicht teil und nachdem ein Versäumungsurteil gefällt wurde, erstattete der Betreiber von ElitePartner die Forderung unseres Mandanten.

 

Die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG vertritt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rückforderungsansprüche gegenüber Partnervermittlungsportalen.

 

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